Gebührensatzung Abwasser
Amtliche Bekanntmachung Nr. 136/2024
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
des Marktes Grassau
(BGS-EWS)
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Grassau, nachfolgend Gemeinde genannt, folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung, für das in § 1 EWS genannte Gebiet einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
1Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 2Sind mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder Erbbauberechtigte vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungseinrichtung auslösen oder die an die Entwässerungseinrichtung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen. 5Das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Schmutzwasseranschluss haben. 6Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt pro m² Geschossfläche 18,73 €
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht ganz oder teilweise abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grund- und Einleitungsgebühren.
§ 9a
Grundgebühr
(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h (Qn 2,5) 40,00 €/Jahr
bis 10 m³/h (Qn 6,0) 96,00 €/Jahr
bis 16 m³/h (Qn 10) 160,00 €/Jahr
über 16 m³/h (Qn 20-80) 800,00 €/Jahr
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 2,36 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
2Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus Eigengewinnungsanlagen zugeführte Wassermengen pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren und zu unterhalten hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 20 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte und verplombte
Wasserzähler geführt wird
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.12. des Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 2Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(4) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und Einleitungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauches des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.12.2020, außer Kraft.
Markt Grassau, den 20.11.2024
Stefan Kattari
1. Bürgermeister