Luftbild Grassau Brandstätt, © PublicDesign

Verfahrensfreie Nebengebäude

Manche Nebengebäude können Sie ohne ein Baugenehmigungsverfahren, also verfahrensfrei errichten. Allerdings müssen trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Informieren Sie zudem Ihre Nachbarn über Ihr Vorhaben, insbesondere wenn Sie ein Gebäude an der Grundstücksgrenze errichten wollen.

Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch, dass das Gebäude an jeder Stelle zulässig ist. Unter Umständen können Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Vorschriften erforderlich sein.

Mit nachfolgenden Ausführungen erhalten Sie einen ersten Überblick. Alle möglichen Anforderungen können wir an dieser Stelle jedoch nicht nennen.

Wann ist die Errichtung von Garagen und Gartenhäusern verfahrensfrei?

Gartenhäuser, Holzlagerhütten, Geräteschuppen, (Hobby-)Gewächshäuser und dergleichen
Außer im sogenannten "Außenbereich" können Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von maximal 75 m³ ohne ein Baugenehmigungsverfahren errichtet werden.

Garagen und überdachte Stellplätze (Carports)
Außer im sogenannten "Außenbereich" können Garagen und Carports mit einer Fläche bis zu 50 m² errichtet werden.
Garagen und Carports, die zusammen mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen ebenfalls der Genehmigungspflicht und werden mit dem Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.

Zum Außenbereich gehören alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" gehören. Wenn Sie sich nicht sicher sind, in welchem Bereich Ihr Grundstück liegt, informieren Sie sich im Bauamt der Marktgemeindeverwaltung.

Abstandsflächen

Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen einhalten:

Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 Meter.

Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze auf maximal 9 Meter begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 3 m.)

Weitere Anforderungen

Festsetzungen von örtlichen Bauvorschriften (Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen)

Die Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen regelt die Baugestaltung, soweit diese nicht eigens in einem Bebauungsplan festgesetzt ist.

Bebauungsplanfestsetzungen

In einigen Gebieten ist durch einen Bebauungsplan festgelegt, in welcher Weise das Grundstück bebaut werden darf.

Festgesetzte Baugrenzen

In der Regel gibt es in Grassau auf den Grundstücken Baugrenzen, die festlegen in welchem Bereich Gebäude errichtet werden dürfen. Außerhalb dieser Grenzen dürfen Sie ohne Befreiung keine Gebäude erstellen.

Können Sie die festgesetzten Baugrenzen nicht einhalten?

Wenn Sie die festgesetzten Baugrenzen nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit bei der Marktgemeinde einen Antrag auf Befreiung bzw. auf Abweichung zu stellen. Wir benötigen dazu Ihr Schreiben mit Angaben zu Größe und Material des geplanten Gebäudes (Antragsformular), sowie einen Lageplan, aus dem genau ersichtlich ist, wie weit das Gebäude die Baugrenze überschreitet.

Die weiteren einzureichenden Unterlagen sind auf dem Antragsformular ersichtlich.